Der Grenzwert von 1.5 µg/L wurde damit um ein Vielfaches überschritten. Nach den VBRS-Richtlinien ist eine Strafe von 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszusprechen, wenn der Sachverhalt des Fahrens unter Einfluss von Drogen in etwa dem Normsachverhalt bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht (vgl. Ausführungen Ziff. 17.1 hiervor; S. 17 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Die Umstände der Fahrt sind die gleichen wie unter Ziff. 17.1 hiervor ausgeführt. Der Beschuldigte fuhr eine vergleichsweise lange, gut befahrene Autobahnstrecke unter Drogeneinfluss.