Er war sich seiner Fahrunfähigkeit nach Konsum einer erheblichen Menge Bier bewusst. Er wollte nicht nur nach Hause, sondern begab sich in diesem Zustand auf den relativ weiten Weg nach Bern, um seine Freundin auf die Beziehungsprobleme anzusprechen. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Für den Beschuldigten wäre es zweifellos möglich gewesen, die Trunkenfahrt zu verhindern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich soweit neutral auf die Strafe aus. 17.3 Konkrete Asperation