19 Folgen eintraten, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben. Der Beschuldigte fuhr eine verhältnismässig lange, gut und schnell befahrene Autobahnstrecke an einem Verkehrsknotenpunkt. Das objektive Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – im insgesamt leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. 17.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit nach Konsum einer erheblichen Menge Bier bewusst.