Entsprechend sind sie separat zu berücksichtigen und es ist jeweils einzeln eine dem Verschulden angemessene Strafe festzulegen. (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3) Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.8 und maximal 2.43 Gewichtspromille. Er war damit stark alkoholisiert und die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich. Dabei blieb es nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung. Der Beschuldigte verursachte einen Verkehrsunfall.