17. Asperation zum Fahren in fahrunfähigem (angetrunkenem) Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) 17.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer dem Vorgehen der Vorinstanz betreffend Strafzumessung insoweit nicht anschliesst, als sie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung und das qualifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogen- und Alkoholeinfluss) zusammen beurteilt hat. Die entsprechenden Delikte bilden keine Handlungseinheit. Entsprechend sind sie separat zu berücksichtigen und es ist jeweils einzeln eine dem Verschulden angemessene Strafe festzulegen.