16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Er versuchte, eine drohende Erweiterung der Strafuntersuchung abzuwenden und involvierte deshalb einen im Verfahren noch Unbeteiligten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf das Verschulden aus.