Er gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich den Namen von H.________ an und versuchte diesen anlässlich eines Telefongesprächs zu überzeugen, falsche Aussagen zu machen. Erschwerend wirkt sich aus, dass H.________ zwei Mal aussagen musste, was ihm sichtlich unangenehm war. Insgesamt liegt das Verschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten für das vollendete Delikt mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven.