Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht besonders schwer. Durch die Angaben des Beschuldigten wurde das Strafverfahren zwar erschwert, zumal der Zeuge H.________ zwei Mal befragt werden musste. Das Strafverfahren wurde jedoch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erheblich strapaziert. Schliesslich ist H.________ kein Rechtsnachteil aus dem Vorgehen des Beschuldigten erwachsen. Der Beschuldigte ging weder geplant noch heimtückisch vor. Er gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich den Namen von H._____