16. Asperation für die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 16.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Art. 307 StGB schützt unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und mittelbar die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen und materiellen Interessen (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 307). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht besonders schwer.