15.4 Konkrete Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – als insgesamt leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten erachtet die Kammer im Verhältnis zum Strafrahmen als verschuldensangemessen.