Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt im leichten Bereich. 15.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte sich der Strafverfolgung nicht stellen und handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, seine wahre Identität umgehend bekannt zu geben. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus.