Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei den Führerausweis von C.________ vorwies, das Protokoll sowie den Untersuchungsbefehl für eine Blut- /Urinprobe mit C.________ unterschrieb und sich anschliessend von der Polizei an das falsche Domizil (an das Domizil von C.________) fahren liess. Verwerflich ist ferner, dass der Beschuldigte seinen eigenen Bruder fälschlicherweise bezichtigte. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt im leichten Bereich.