2013, N. 5 f. zu Art. 303). Der Beschuldigte gab sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle auf der Unfallstelle am 23.8.2015 als seinen Bruder, C.________, aus. Daraufhin wurde gegen den Bruder ein Strafverfahren eröffnet, welches jedoch ohne Rechtsnachteil für C.________ umgehend wieder eingestellt wurde. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt folglich nicht besonders schwer. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei den Führerausweis von C.___