15. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 StGB) 15.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Der Tatbestand der falschen Anschuldigung befindet sich unter den Delikten gegen die Rechtspflege und wird von der Literatur als Straftat gegen Gemeininteressen behandelt. Geschützt ist das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Geschütztes Rechtsgut sind ebenso die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 303).