oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4.2 – sogenannter Gesamtzusammenhang). Für die Festsetzung einer Geldstrafe besteht vorliegend offenkundig kein Raum. Der Beschuldigte hat zahlreiche einschlägige Vorstrafen – er delinquierte in einem regelmässigen und beeindruckend häufigen Abstand. Insgesamt wurde der Beschuldigte fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.