Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurück-