14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 410 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).