13. Zum Fahren ohne Berechtigung Auch betreffend den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 kann sich die Kammer den korrekten Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Diese führte zutreffend Folgendes aus: Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.