Die Anstiftung blieb jedoch beim Versuch, da H.________ anlässlich seiner Befragung vom 10.12.2015 als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Behauptungen von A.________ nicht bestätigte. Dies wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Art. 307 Abs. 1 StGB) ist gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB strafbar. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb A.________ schuldig zu sprechen ist der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen am 12.11.2015 in D.________.