24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer gemäss Abs. 2 jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe nach Art. 22 Abs. 1 StGB mildern.