12. Zur versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis Die Vorinstanz führte betreffend des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis Folgendes aus (pag. 406 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wer gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird bestraft. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.