Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und von H.________ hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Dies gilt umso mehr, als sich die Aussagen des Zeugen H.________ mit den objektiven Beweismitteln (Datum SVSA und Eintritt Südhang, Anrufliste des Mobiltelefons) stützen lassen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit H.________ am 14.7.2015 trotz entzogenem Führerausweis mit dem Mercedes Benz ________ von seinem zu Hause in D.________ zum SVSA in Bern und danach via Burgdorf (Klinik Südhang) wieder nach Hause fuhr.