Es gab Zeiten, wo mir das egal war. Das hier [die Unfallfahrt vom 23.8.2015] war ein Ausnahmefall» (pag. 366, Z. 19). Die Schilderungen des Beschuldigten sind widersprüchlich, unlogisch und weder nachvollziehbar noch stringent. Ferner hatte der Beschuldigte – entgegen seinen eigenen Ausführungen (pag. 54, Z. 104) und derjenigen seiner Verteidigung – sehr wohl einen Grund für eine Falschaussage. Ihm drohte eine Verurteilung zu zwei weiteren Delikten und damit eine erhöhte Gefahr zur Rückversetzung in den Strafvollzug. 10.3 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und von H._