39, Z. 125 f.). Seine Argumentation, warum er sicherlich nie mit dem Auto gefahren sei, ist folglich nicht stichhaltig. Ferner ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte – obwohl er den Mercedes bereits am 14.7.2015 und damit rund einen Monat vor dem Verkehrsunfall einlöste – erstmals am 23.8.2015 mit dem Auto gefahren sei. Denn offensichtlich interessierte sich der Beschuldigte nicht für seinen Ausweisentzug. Dies zeigt sich exemplarisch in seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Es ist schon so, dass ich gefahren bin ohne Ausweis. Es gab Zeiten, wo mir das egal war.