Er habe H.________ einmal gesehen, als dieser mit ihm darüber habe sprechen wollen. Das habe er jedoch nicht gewollt. Ein anderes Mal sei auch ein Nachbar zu ihm gekommen und habe mit ihm darüber sprechen wollen. Dort habe er geantwortet, der Nachbar solle H.________ selber fragen (pag. 367, Z. 8 ff.). Schliesslich behauptete der Beschuldigte, vor dem Verkehrsunfall vom 23.8.2015 nie mit dem Mercedes gefahren zu sein – er habe ein GA gehabt (pag. 39, Z. 120). Nur kurz später gab er jedoch an, das GA erst Ende August, etwa zum gleichen Zeitpunkt wie der Unfall stattfand, gelöst zu haben (pag. 39, Z. 125 f.).