Sie hätten am Telefon sogar Streit gehabt. H.________ habe nicht an die Einvernahme 12 gehen wollen, weil er nichts damit habe zu tun haben wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle einfach sagen wie es gewesen sei, dann werde er keine Probleme haben (pag. 54, Z. 105 ff.). Auch hier widersprach sich der Beschuldigte später, als er während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe sich jeweils geweigert über die Sache zu sprechen. Er habe H.________ einmal gesehen, als dieser mit ihm darüber habe sprechen wollen.