Es ist ferner nicht verständlich, warum H.________, wie vom Beschuldigten zuerst behauptet, Angst hätte haben sollen, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht die Wahrheit zu sagen. Er hatte sich selbst nichts zu schulden kommen lassen. Nicht überzeugend ist zudem, dass sich der Beschuldigte selbst derart eingesetzt haben will, H.________ zu den Einvernahmen zu bewegen. Der Beschuldigte habe H.________ telefonisch zwei Tage nach oder am selben Abend der Einvernahme vom 12.11.2015 mitgeteilt, dass er allenfalls vorgeladen werde (pag. 54, Z. 90 ff.). Er habe ihm gesagt, er müsse an die Einvernahme gehen (pag. 54, Z. 98). Sie hätten am Telefon sogar Streit gehabt.