sen. Der Beschuldigte gab an, H.________ habe ihm am Telefon gesagt, er wolle keine Probleme haben (pag. 53, Z. 88 f.). H.________ habe Angst gehabt – er habe ihm gesagt, dass er noch Bewährung habe (pag. 54, Z. 96 ff.). Allerdings schilderte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er (also der Beschuldigte selbst) sei es gewesen, der Angst gehabt habe, H.________ Probleme zu machen (pag. 367, Z. 5 f.). Diese widersprüchliche Wiedergabe der Emotionslage ist nicht glaubhaft. Es ist ferner nicht verständlich, warum H.________, wie vom Beschuldigten zuerst behauptet, Angst hätte haben sollen, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht die Wahrheit zu sagen.