_ gab der Beschuldigte jeweils nur knappe Antworten (pag. 53, Z. 88 – er habe keine Ahnung warum H.________ das gesagt habe; pag. 54, Z. 96 ff. – es mache keinen Sinn. Er sage die Wahrheit. H.________ habe einfach Angst). Diese im Kerngeschehen knappe Aussagen sind nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte ansonsten jeweils ausführliche Schilderungen machte (bspw. pag. 53, Z. 74 ff.). Wären die Aussagen von H.________ falsch gewesen, wäre ferner eine andere Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewe-