Auf Vorhalt dessen Anschuldigung – sie seien mit dem Auto zum SVSA und anschliessend zur Klinik Südhang gefahren – antwortete der Beschuldigte einzig knapp, das stimme nicht (pag. 53, Z. 57). Danach schilderte der Beschuldigte die Fahrt zum SVSA und was sich dort zugetragen habe. Erst nach Verlesen des Protokolls, auf explizite Frage des Staatsanwaltes erklärte der Beschuldigte, sie seien mit dem Zug gefahren (pag. 53, Z. 65 ff.). Der Beschuldigte gab folglich erst nach einiger Zeit und nicht von sich aus an, mit dem Zug gefahren zu sein. Auf Vorhalt bzw. Konfrontation der gegenteiligen Aussage von H.________ gab der Beschuldigte jeweils nur knappe Antworten (pag.