54, Z. 111 f.) und: «Ich wollte nicht mit ihm eine Firma gründen. Ich wollte diese Firma für mich gründen» (pag. 54, Z. 120). Die Aussagen des Beschuldigten zur Veranlassung der Firmengründung sind folglich widersprüchlich. Ferner überzeugt nicht, warum der Beschuldigte für seine Firma oder sich selbst ein Auto benötigt hätte, wenn er selber keine Fahrberechtigung hatte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.1.2016 (pag. 51 ff.) wurde der Beschuldigte mit den Aussagen von H.________ konfrontiert. Auf Vorhalt dessen Anschuldigung – sie seien mit dem Auto zum SVSA und anschliessend zur Klinik Südhang gefahren – antwortete der Beschuldigte einzig knapp, das stimme nicht (pag.