Denn er sah offensichtlich bereits zuvor beide Autos im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. H.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Er schilderte erst auf entsprechende Frage, mit dem Beschuldigten im Auto gefahren zu sein und sprach nur von einer einzigen Fahrt. Ferner gab H.________ an, den Beschuldigte nie mit einem anderen Auto gesehen zu haben (pag. 60, Z. 82 f.). Er wisse auch nicht, woher der Beschuldigte das alte Kontrollschild vom Mercedes gehabt habe (pag. 61, Z. 132 f.). Die Aussagen von H._____