Er glaube aber, es sei mit einem Mercedes gewesen. Auf Vorhalt des Unfallbildes mit dem Mercedes erkannte H.________ das Auto letztlich (pag. 60, Z. 79 ff.). Den BMW habe er beim Beschuldigten zu Hause stehen sehen – dieser habe aber kein Nummernschild gehabt (pag. 61, Z. 105 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstaunt nicht, dass sich H.________ zuerst nicht eindeutig erinnern konnte, ob sie nun mit einem BMW oder einem Mercedes gefahren seien. Denn er sah offensichtlich bereits zuvor beide Autos im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.