Bei H.________ ist hingegen kein Grund ersichtlich, warum er sich wahrheitswidrig hätte ausdenken sollen, mit dem Auto zum SVSA gefahren zu sein. H.________ konnte ferner detaillierte Angaben zum Auto machen. Von sich aus erklärte H.________, der Beschuldigte habe das Kontrollschild vor dem SVSA gewechselt. Er sei mit anderen Schildern zum SVSA gefahren und habe dort die neuen Schilder montiert (pag. 61, Z. 130 ff.). Diese Aussage ist originell und glaubhaft. Ferner ist auch seine Aussage stimmig, wonach die Nummer auf dem Kontrollschild sechsstellig gewesen sei (pag. 61, Z. 130;