60, Z. 70 f.). Auch dies ist wieder mit den objektiven Beweismitteln vereinbar, zumal H.________ am 24.11.2015 von der Staatsanwaltschaft vorgeladen (pag. 207 f.) und am 2.12.2015 ein Brief an ihn verschickt wurde, wonach sich die Staatsanwaltschaft bei der Vorladung in der Angabe des Jahres geirrt habe (pag. 209). Schliesslich gab auch der Beschuldigte an, zwei Tage nach der Einvernahme vom 12.11.2015 oder noch am selben Abend mit H.________ telefoniert zu haben (pag. 53 f., Z. 89 ff.). Die Aussage von H.________ ist nicht nur bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge glaubhaft. H.________ konnte auch erklären, warum der Beschuldigte ihn angerufen habe.