Um 21.11 Uhr schrieb er H.________ eine SMS und um 21.22 Uhr fand schliesslich ein Telefongespräch von 8.45 Minuten zwischen den beiden statt (pag. 64). Zudem konnte sich H.________ anlässlich seiner Befragung vom 10.12.2015 noch gut an das Gespräch erinnern – hätte dieses Gespräch am 7.12.2015 stattgefunden, so hätte er wohl angegeben, das Gespräch habe erst kurz zuvor stattgefunden. Zudem ging der Kontaktversuch am 7.12.2015 von H.________ aus (pag. 63). Dies ist mit dessen Aussagen vereinbar, wonach er den Beschuldigten am 7.12.2015 kontaktiert habe, er müsse vor Gericht [recte: vor der Staatsanwaltschaft] aussagen (pag. 60, Z. 70 f.).