_ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Telefongesprächs erinnern konnte erstaunt nicht, zumal bei der erstinstanzlichen Einvernahme bereits 9 Monate vergangen waren. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich das fragliche Gespräch am 12.11.2015 zugetragen hat, zumal gerade an diesem Tag die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten stattfand (pag. 36 ff.) und am 12.11.2015 innert kürzester Zeit drei Kontakt(versuche) des Beschuldigten stattfanden. Um 21.10 Uhr versuchte der Beschuldigte, H.________ telefonisch zu erreichen. Um 21.11 Uhr schrieb er H.___