Auch das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und H.________ konnte mit der Anrufliste auf dem Mobiltelefon von H.________ bestätigt werden (pag. 60, Z. 74 ff.). Während der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sprach H.________ zwar vom Telefongespräch vom 7.12.2015, bei welchem der Beschuldigte ihn aufgefordert habe zu lügen (pag. 369, Z. 20 ff.). Dass sich H.________ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Telefongesprächs erinnern konnte erstaunt nicht, zumal bei der erstinstanzlichen Einvernahme bereits 9 Monate vergangen waren.