61, Z. 99 ff.; pag. 369, Z. 10 ff.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Kernaussage von H.________ in sich glaubhaft ist, zumal H.________ seine Angaben auch gut zeitlich einordnen konnte. Den Besuch beim SVSA konnte er – ohne dass ihm das Datum der Anmeldung beim SVSA genannt worden wäre – mit seinem Eintritt in die Klinik Selhofen verbinden (pag. 59, Z. 45 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist diese Information zweifellos korrekt, zumal die Einlösung des Fahrzeugs beim SVSA am 14.7.2015 stattfand (pag. 144 ff.) und H.________ gleichentags in die Klinik Selhofen eintrat (pag. 66). Auch das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und H.___