Mit diesen Aussagen untermauerte H.________, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen – er aber dennoch keine Probleme wegen der Geschehnisse vom 14.7.2015 haben will. H.________ versuchte zwar während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beziehung zum Beschuldigten möglichst zu relativieren. Denn er erklärte anfänglich, den Beschuldigten nur flüchtig, über seinen Nachbarn zu kennen (pag. 58, Z. 14). Er habe vielleicht zwei bis drei Mal Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Einmal habe er ihn gesehen, als er bei einem Kollegen gewesen sei und ein anderes Mal, als der Beschuldigte ihn angerufen habe.