Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte H.________ zurückhaltender aus und wollte offensichtlich nichts mehr mit der Sache zu tun haben. Dies ist nachvollziehbar, zumal er dem Beschuldigten keine Probleme bereiten wollte und sich bei der Befragungssituation vor Gericht offenkundig unwohl fühlte. So erwähnte er mehrmals, es interessiere ihn nicht und es gehe ihn nichts an (pag. 369, Z. 30 f.) und er habe schlaueres zu tun, als über solche Dinge nachzudenken (pag. 369, Z. 36 f.). Mit diesen Aussagen untermauerte H._____