Anfänglich der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich H.________ zwar nicht daran erinnern, ob sie nun zu Fuss, mit dem Zug oder mit dem Auto zum SVSA gefahren seien, gab allerdings umgehend von sich aus an: «Doch, es war glaublich mit dem Auto» (pag. 369, Z. 2 ff.). Später in dieser Einvernahme bestätigte er denn auch seine entsprechenden Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 369, Z. 45 ff.). H.________ schilderte das Kerngeschehen damit gleichbleibend und ohne Übertreibungen. Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte H.___