Auch die Aussage, der Beschuldigte habe ihm gesagt, ihm werde nichts geschehen, wirken glaubhaft. H.________ zog zudem eine klare Grenze, wo seine «Mitarbeit» für den Beschuldigten endete («Ich sehe nicht ein, warum ich mich wegen ihm strafbar machen sollte», pag. 59, Z. 57 f.). H.________ schilderte die Geschehnisse vom 14.7.2015 ferner auch in seiner zweiten Einvernahme gleichbleibend: Anfänglich der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich H._____