Mir würde nichts geschehen. Wenn es soweit gekommen ist, dass ich hier her kommen musste, habe ich schon immer alles gesagt, sonst wird nur alles schlimmer. Ich sehe nicht ein, warum ich mich wegen ihm strafbar machen sollte» (pag. 59, Z. 54 ff.). Diese Aussagen sind schlüssig und überzeugend. Insbesondere spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass H.________ den Beschuldigten erst auf konkrete Frage belastete. Er beschuldigte ihn zudem nicht übermässig. Auch die Aussage, der Beschuldigte habe ihm gesagt, ihm werde nichts geschehen, wirken glaubhaft.