Als subjektive Beweismittel befinden sich verschiedene Einvernahmen in den Akten. Für die hier zu beurteilenden Delikte sind dies insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 36 ff.; pag. 51 ff.; pag. 362 ff.) sowie diejenigen von H.________ (pag. 58 ff.; pag. 368 ff.). Es wird auf die entsprechenden Akten und die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 397 bis und mit pag. 401, S. 12 bis und mit S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen werden nur soweit notwendig im Rahmen der nachfolgenden Würdigung erneut wiedergegeben.