9. Beweismittel Der Kammer liegen mehrere objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies die Fotos des Mobiltelefons von H.________ mit der Anrufliste vom 7.12.2015 und 12.11.2015 (pag. 63 f.), die Abklärung bezüglich Eintritt von H.________ in die Klinik Selhofen (pag. 66), die Akten des SVSA (pag. 125 ff.; pag. 227 ff.) inklusive Antrag der Motorfahrzeugversicherung (pag. 159 ff.) und der Auszug aus dem Fahrberechtigungsregister vom 29.9.2015 (pag. 174). Als subjektive Beweismittel befinden sich verschiedene Einvernahmen in den Akten.