_ gefahren zu sein. Ebenfalls unbestritten ist, dass zwischen dem Beschuldigten und H.________ nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 12.11.2015 ein Telefongespräch stattfand. Der Beschuldigte bestreitet, H.________ bei diesem Gespräch aufgefordert zu haben, wahrheitswidrige Angaben zur Fahrt vom 14.7.2015 von D.________ zum Strassenverkehrsamt und anschliessend via Burgdorf nach D.________ zurück zu machen.