6. Vorbemerkungen Die Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1, Ziff. I.3.2 bis Ziff. I.6.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 381) blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Delikten verwiesen (pag. 390 bis und mit pag. 395, S. 5 bis und mit S. 10 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).