6 sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1, Ziff. I.3.2 bis Ziff. I.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381). Das Urteil ist in den angefochtenen Punkten umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen.