II des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) und die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III.1 und Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldige beantragte in der Berufungserklärung die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von mindestens CHF 200.00. Dies entspricht dem erstinstanzlichen Dispositiv, weshalb der Beschuldigte nicht beschwert ist. Die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen.